Norm
WGG 1979 §19Rechtssatz
Die in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen über die weite Auslegung der Verweisungstatbestände, die Möglichkeit von Teilfeststellungen und dergleichen, wie sie zu § 37 Abs 1 MRG vertreten werden, gelten auch für § 22 Abs 1 WGG. Bei dem Antrag des Nutzungsberechtigten, die Bauvereinigung zur Abrechnung und Einsichtgewährung im Sinne des § 19 Abs 1 WGG zu verhalten, handelt es sich jedoch um einen formalisierten (beschränkten) Antrag.Die in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen über die weite Auslegung der Verweisungstatbestände, die Möglichkeit von Teilfeststellungen und dergleichen, wie sie zu Paragraph 37, Absatz eins, MRG vertreten werden, gelten auch für Paragraph 22, Absatz eins, WGG. Bei dem Antrag des Nutzungsberechtigten, die Bauvereinigung zur Abrechnung und Einsichtgewährung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, WGG zu verhalten, handelt es sich jedoch um einen formalisierten (beschränkten) Antrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083591Dokumentnummer
JJR_19900828_OGH0002_0050OB00077_9000000_002