TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/20 2003/18/0346

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Veröffentlicht am 20.02.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §47 Abs3 Z1;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §269 Abs1;
StGB §70;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des B, (geboren 1960), vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7000 Eisenstadt, Techno-Park, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Mai 2003, Zl. SD 186/03, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Mai 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines (angeblichen) Staatsangehörigen von Nigeria, vom 16. Juli 2002 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer am 11. November 1997 illegal in das Bundesgebiet gelangt sei und einen Asylantrag unter dem Namen Aminu Ali, (geboren am 13. August 1981), Staatsangehöriger von Sierra Leone, eingebracht habe, der mit rechtskräftigem Bescheid vom 4. Dezember 1997 abgewiesen worden sei. Anschließend sei der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet verblieben.

Mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 20. März 1998 sei der Beschwerdeführer nach den §§ 15, 269 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Auf Grund eines aufrechten Haftbefehles sei der Beschwerdeführer am 24. Oktober 1999 in der Wohnung seiner nunmehrigen "Gattin" betreten und festgenommen worden. Er habe diverse Papiere auf den Namen Enaohwo mit sich geführt. Wie er während des Verfahrens wiederholt angegeben habe, wäre seine Ehe in Nigeria geschlossen worden, wobei seine Ehefrau einen Stellvertreter geheiratet hätte. Aus der Haft habe er an die Erstbehörde geschrieben, dass sein richtiger Name doch Aminu lauten würde, er "habe (in Nigeria) eine illegale Heirat organisiert". In einem späteren Schreiben habe er mitgeteilt, er würde doch Enaohwo heißen, wäre wirklich aus Nigeria und hätte seine Frau nach Nigeria geschickt, um dort seinen Bruder als seinen Vertreter zu heiraten.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. März 2000 sei der Beschwerdeführer des Inverkehrsetzens einer großen Menge Suchtgifts als Mitglied einer Bande schuldig erkannt und nach § 28 Abs. 2, Abs. 3 erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer zunächst seit Anfang 1999 "mit einer Gruppe schwarzafrikanischer Dealer", die sich mit dem Straßenverkauf von Heroin und Kokain befasst hätten, in Kontakt gewesen sei. Er sei von dem "Gruppenführer" mit Heroin und Kokain versorgt worden und habe seit Frühjahr 1999 zumindest insgesamt 120 Gramm in Teilmengen in Wien in Verkehr gesetzt. Als er genügend Geldmittel besessen habe, habe der Beschwerdeführer im Juli 1999 eine "eigene Gruppe" gegründet, er habe zumindest sechs bis sieben Mal Heroin und Kokain in Mengen von 30 bis 40 Gramm gekauft und portioniert und das Suchtgift anschließend in kleinen Mengen verkauft. Wie das Gericht festgestellt habe, habe "die Gruppe" des Beschwerdeführers meist im 10. Bezirk gearbeitet, die Mitglieder dieser Gruppe seien in dieser Gegend "die führenden Suchtgiftdealer" gewesen. Die Gewinne aus dem Suchtgiftverkauf seien nach Nigeria überwiesen worden. Der Suchtgiftverkauf sei von der Absicht getragen worden, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Auch hätte der Beschwerdeführer Cannabiskraut und Kokain zum Eigenkonsum besessen.

In der Niederschrift vom 23. November 2001 habe der Beschwerdeführer angegeben, keinen Reisepass zu besitzen, Aminu zu heißen und aus Sierra Leone zu sein. Seine Frau hätte "einen wildfremden Mann" in Nigeria geheiratet. Am 6. Dezember 2001 habe der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag als nigerianischer Staatsangehöriger gestellt, dieser sei rechtskräftig zurückgewiesen worden. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 16. Jänner 2002 sei gegen den Beschwerdeführer wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.

Am 12. Juli 2002 habe er den vorliegenden Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, dabei "als Namen" Enaohwo geführt, und sich auf die geschlossene Ehe mit einer "österreichischen Ehegattin" berufen.

Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - die Echtheit seiner Heiratsurkunde vorausgesetzt - mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und deswegen als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des 4. Hauptstückes des FrG anzusehen sei. Ob bei der Eheschließung "(was wohl mit gutem Grund bezweifelt werden darf)" die erforderlichen Formerfordernisse eingehalten worden seien, sei nicht weiter zu überprüfen gewesen, da sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen könne, solange diese nicht durch ein Gericht für nichtig erklärt worden sei.

Als begünstigtem Drittstaatsangehörigen sei dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde.

Diese Annahme sei beim Beschwerdeführer jedoch gerechtfertigt. Nicht nur, dass bis zum heutigen Tag seine Identität ungeklärt und er nicht im Besitz eines Reisepasses sei, gefährde das bislang vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gesamt(fehl)verhalten, insbesondere der von ihm organisierte gewerbsmäßige Suchtgifthandel, die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß. Die besondere Verwerflichkeit seiner "über einen mehrmonatigen Zeitraum erstreckten Tathandlungen" spiegle sich auch in der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe wider.

Dass der Beschwerdeführer - wie geltend gemacht - seit nunmehr elf Monaten in einem Arbeitsverhältnis stehen und seine Ehefrau ein Kind erwarten würde, habe an der von ihm ausgehenden Gefahr für die genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen nichts zu ändern vermocht. Der seit der Begehung seiner schwerwiegenden Straftaten (in Freiheit) verbrachte Zeitraum reiche nämlich keinesfalls hin, eine nachhaltige Änderung in der Einstellung des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung und damit verbunden die Annahme, die von ihm ausgehende Gefahr wäre nunmehr weggefallen, zu rechtfertigen. Der begehrte Aufenthaltstitel sei daher zu versagen gewesen.

Der vorliegenden Entscheidung stehe auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Ein allfälliger Eingriff in ein durch Art. 8 leg. cit. geschütztes Recht des Beschwerdeführers müsse sich angesichts der besonderen Gefährlichkeit und außerordentlich hohen, der Suchtgiftkriminalität anhaftenden Wiederholungsgefahr im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls als dringend geboten erweisen. Darüber hinaus stehe die Ehe eines Fremden zu einem österreichischen Staatsbürger zwar "unter erhöhtem Schutz", grundlegende Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, als der Fremde rechtmäßig in Österreich niedergelassen gewesen sei und mit der Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels habe rechnen dürfen. Auch diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdeführer nicht.

2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 25. November 2003, B 957/03).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da der Beschwerdeführer unstrittig mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, genießt er gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z. 1 FrG Niederlassungsfreiheit. Gemäß § 47 Abs. 2 erster Satz iVm § 49 Abs. 1 FrG hat er einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, sofern sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Eine den Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigende Gefährdung öffentlicher Interessen ist nach der hg. Rechtsprechung für die Versagung einer Niederlassungsbewilligung erforderlich (vgl. das Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2002/18/0057, mwH).

2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er das im angefochtenen Bescheid festgestellte gegen das SMG gerichtete Fehlverhalten gesetzt hat. Nach diesen Feststellungen liegt ihm insbesondere das Inverkehrsetzen einer "großen Menge" Suchtgift als - zeitweise führendes - Mitglied einer Bande zur Last. Nach § 28 Abs. 6 SMG ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots ergangene, diesbezüglich aber auch vorliegend einschlägige Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0058, mwH). Diese Wiederholungsgefahr manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers gerade darin, dass er den Suchtgiftverkauf in der Absicht vorgenommen hat, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, somit gewerbsmäßig (§ 70 StGB) vorgegangen ist. Dieses Fehlverhalten zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine große Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht. Dem Vorbringen, er habe seine Strafe verbüßt und sei deshalb resozialisiert, er gehe ferner seit zwölf Monaten einer geregelten Arbeit nach, sei seit dem 14. April 2003 Vater und versorge Mutter und Kind auf Grund eines geregelten Einkommens", und sei überdies "in dieser Zeit in keiner Weise mit dem Gesetz in Konflikt geraten", ist entgegenzuhalten, dass angesichts der Schwere des von ihm begangenen Deliktes des Suchtgifthandels und des seither verstrichenen Zeitraums von etwa drei Jahren und fünf Monaten - in den zudem die Verbüßung seiner langen Haftstrafe fällt - das Wohlverhalten noch zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als erheblich gemindert oder überhaupt als weggefallen anzusehen, ist doch (wie bereits erwähnt) gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß.

Weiters liegt dem Beschwerdeführer das strafbare Verhalten zur Last, dessentwegen er vom Jugendgerichtshof zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und mit dem er dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. April 2003, Zl. 2003/18/0069) zuwider gehandelt hat. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer entgegen dem mit Bescheid der Erstbehörde vom 16. Jänner 2002 gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot in Österreich verblieb und dadurch dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, zuwidergehandelt hat. Schließlich ergibt sich auch auf Grund der insofern unstrittigen Darstellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden wiederholt voneinander völlig abweichende Angaben zu seiner Identität gemacht hat; ein solches Verhalten läuft ebenfalls dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwider.

Aus den dargestellten Erwägungen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die im § 48 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.1. Im Licht des § 37 FrG führt der Beschwerdeführer für seine Interessenlage die Aufrechterhaltung der mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangenen ehelichen Lebensgemeinschaft sowie seiner Beziehung als Vater zu seinem Sohn ins Treffen. Eine solche Aufrechterhaltung sei nur in Österreich möglich. Der Beschwerdeführer verfüge auf Grund seines geregelten Arbeitseinkommens auch über die notwendigen finanziellen Mittel, um den notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewährleisten. Seine Ehefrau, die ebenfalls ein Interesse am Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft habe, habe sich "nichts zu Schulden kommen lassen", und verfüge selbst über keinen Unterhalt, weshalb sie auf das Einkommen des Beschwerdeführers angewiesen sei. Der Beschwerdeführer könne "naturgemäß" sein Einkommen zum Unterhalt nicht mehr beistellen, wenn er über keine Niederlassungsbewilligung verfüge bzw. aus Österreich abgeschoben werde. Auch sein Kind sei auf die Unterhaltsleistung durch den Beschwerdeführer angewiesen und bedürfe insbesondere "zu seiner gesunden geistigen Entwicklung der Nähe seines Vaters"; da die österreichische Rechtsordnung Kindern "einen besonderen Schutz" gewähre, sei auf das Recht des Kindes auf Familienleben bei der nach § 37 Abs. 1 vorzunehmenden Prüfung besonders Bedacht zu nehmen. Schließlich müssten sowohl die Ehefrau als auch das Kind des Beschwerdeführers - wenn dieser es nicht mehr vermöge - von der öffentlichen Hand unterhalten werden, weshalb auch dieses "Interesse des Staates ... dem Interesse des Staates an der Nichterteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegengesetzt" sei.

3.2. Angesichts der Dauer des Aufenthalts und seiner im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Interessen ist mit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG verbunden. Unter Bedachtnahme auf die Interessenlage des Beschwerdeführers - auch mit Blick auf seine Ehefrau und sein Kind - ist die belangte Behörde aber entgegen der Beschwerde zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorliegende Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein besagtes gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie am Schutz der Gesundheit erheblich beeinträchtigt. Wenngleich die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers - auch unter Bedachtnahme auf die Interessenlage auf Seiten seiner Ehefrau und seines Kindes - durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten - insbesondere den (längerdauernden) Handel mit Suchtgift - erheblich reduziert ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einschränkungen seiner familiären Kontakte müssen auf Grund des an der Erlassung der vorliegenden Entscheidung bestehenden öffentlichen Interesses in Kauf genommen werden. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer könne nicht mehr den Unterhalt für seine Familie beistellen, wenn er aus Österreich abgeschoben werde, ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Entscheidung nicht darüber abgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer aus Österreich auszureisen habe bzw. dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 2002/18/0012, mwH). Ferner hat der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen dazu erstattet, das darauf schließen ließe, dass er nicht auch aus dem Ausland (wenngleich in einem eingeschränkten Ausmaß) zum Unterhalt seiner Familie beitragen könne. Mit seinem Hinweis auf das (seiner Meinung nach) mit Blick auf seine Unterhaltsleistung bestehende öffentliche Interesse an der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung macht der Beschwerdeführer schließlich keinen Umstand geltend, der das Gewicht seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich verstärken könnte (vgl.  dazu etwa das zum Fremdengesetz BGBl. Nr. 838/1992 ergangene, aber insofern auch vorliegend einschlägige hg. Erkenntnis vom 30. April 1998, Zl. 97/18/0665).

4. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe den "objektiven Sachverhalt" sowohl betreffend der ihm zur Last gelegten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch seiner "allgemeinen Lebensverhältnisse" nicht hinreichend aufgeklärt, als nicht zielführend.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 20. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180346.X00

Im RIS seit

17.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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