RS OGH 2024/7/3 5Ob69/90; 5Ob122/92; 5Ob104/94; 5Ob137/05s; 5Ob76/07y; 5Ob112/08v; 5Ob236/10g; 3Ob19

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Veröffentlicht am 28.08.1990
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Norm

GBG §96

Rechtssatz

Auch in dem vom Antragsprinzip beherrschten Grundbuchsverfahren darf gemäß § 96 Abs 1 GBG nur nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei ansuchte, bewilligt werden. Daraus folgt, dass ein Minus bewilligt werden darf.Auch in dem vom Antragsprinzip beherrschten Grundbuchsverfahren darf gemäß Paragraph 96, Absatz eins, GBG nur nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei ansuchte, bewilligt werden. Daraus folgt, dass ein Minus bewilligt werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060665

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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