Norm
GBG §96Rechtssatz
Auch in dem vom Antragsprinzip beherrschten Grundbuchsverfahren darf gemäß § 96 Abs 1 GBG nur nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei ansuchte, bewilligt werden. Daraus folgt, dass ein Minus bewilligt werden darf.Auch in dem vom Antragsprinzip beherrschten Grundbuchsverfahren darf gemäß Paragraph 96, Absatz eins, GBG nur nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei ansuchte, bewilligt werden. Daraus folgt, dass ein Minus bewilligt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060665Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024