RS OGH 1990/8/29 9ObA606/90

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

stmk LVBG §1
stmk LVBG §4

Rechtssatz

Das stmk LVBG ist grundsätzlich - sofern in Ausnahmsbestimmungen nicht anderes vorgesehen ist - auf alle Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen, unabhängig davon, ob mit ihnen ein Dienstvertrag im Sinne des § 4 VBG abgeschlossen wurde. Es ist aber nicht auf Personen anzuwenden, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; hiebei gilt als unverhältnismäßig kurze Zeit eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung.Das stmk LVBG ist grundsätzlich - sofern in Ausnahmsbestimmungen nicht anderes vorgesehen ist - auf alle Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen, unabhängig davon, ob mit ihnen ein Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 4, VBG abgeschlossen wurde. Es ist aber nicht auf Personen anzuwenden, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; hiebei gilt als unverhältnismäßig kurze Zeit eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082627

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00606_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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