Norm
ArbVG §2 Abs2 Z3Rechtssatz
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgelöst ist, der aber aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses weitere Ansprüche gegen seien früheren Arbeitgeber hat, ist mit diesem noch rechtlich verknüpft. Diese Verknüpfung wird in der Regel kein Arbeitsverhältnis (auch kein abgeschwächtes) mehr sein. Die Qualifizierung dieser Rechtsbeziehung ist auch von untergeordneter Bedeutung. Am ehesten wird man von Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses sprechen können. Insoweit die Kollektivvertragspartner auf diese einwirken können, bedeutet dies, daß ihnen die Macht eingeräumt ist, auch auf andere Arten von Rechtsbeziehungen, als es Arbeitsverhältnisse sind, regelnd mit der Wirkung des § 11 Abs 1 ArbVG einzuwirken. Die Beschränkung auf kollektivvertragliche Ansprüche bedeutet, grob gesprochen, daß Kollektivvertragspartner das, was sie einmal gegeben haben, auch wieder nehmen können. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden die guten Sitten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050951Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00603_9000000_002