RS OGH 1990/8/29 9ObA603/90, 8ObA150/97k, 8ObA2052/96i, 9ObA13/04h

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

ArbVG §2 Abs2 Z3

Rechtssatz

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgelöst ist, der aber aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses weitere Ansprüche gegen seien früheren Arbeitgeber hat, ist mit diesem noch rechtlich verknüpft. Diese Verknüpfung wird in der Regel kein Arbeitsverhältnis (auch kein abgeschwächtes) mehr sein. Die Qualifizierung dieser Rechtsbeziehung ist auch von untergeordneter Bedeutung. Am ehesten wird man von Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses sprechen können. Insoweit die Kollektivvertragspartner auf diese einwirken können, bedeutet dies, daß ihnen die Macht eingeräumt ist, auch auf andere Arten von Rechtsbeziehungen, als es Arbeitsverhältnisse sind, regelnd mit der Wirkung des § 11 Abs 1 ArbVG einzuwirken. Die Beschränkung auf kollektivvertragliche Ansprüche bedeutet, grob gesprochen, daß Kollektivvertragspartner das, was sie einmal gegeben haben, auch wieder nehmen können. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden die guten Sitten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 603/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 603/90
    Veröff: SZ 63/144 = RdW 1990,20 = ZAS 1991,207 (Böhler)
  • 8 ObA 150/97k
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObA 150/97k
    nur: Die Beschränkung auf kollektivvertragliche Ansprüche bedeutet, grob gesprochen, daß Kollektivvertragspartner das, was sie einmal gegeben haben, auch wieder nehmen können. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden die guten Sitten. (T1) Veröff: SZ 71/45
  • 8 ObA 2052/96i
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 2052/96i
    nur T1
  • 9 ObA 13/04h
    Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 ObA 13/04h
    nur T1; Beisatz: Gegenstand einer solchen Regelung kann aber nicht die Auferlegung von Verpflichtungen sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050951

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00603_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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