RS OGH 1997/12/22 9ObA157/90, 9ObA35/92 (9ObA36/92), 8ObA380/97h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

AngG §27 Z1 E1c
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Baut der Arbeitnehmer Löschroutinen in von ihm entwickelte EDV - Programme ein, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihn nicht nur die von ihm entwickelten Programme sondern fast alle Programme, diverse Hilfsprogramme und auch betriebssystem - ähnliche Funktionen löschen, ist er vertrauensunwürdig (§ 48 ASGG).Baut der Arbeitnehmer Löschroutinen in von ihm entwickelte EDV - Programme ein, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihn nicht nur die von ihm entwickelten Programme sondern fast alle Programme, diverse Hilfsprogramme und auch betriebssystem - ähnliche Funktionen löschen, ist er vertrauensunwürdig (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Dienstverhältnis, Vertrauensunwürdigkeit, ADV, Informatik, Programmierer, Löschung, Manipulation, Computer, Software, Betriebssystem, Daten, Beschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029767

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00157_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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