Norm
AZG §10 Abs2Rechtssatz
Eine Absenkung des Normallohnes bei Leistung von Überstunden, indem zur Finanzierung des Überstundenzuschlages auch das während der Normalarbeitszeit verdiente - und ohne Leistung von Überstunden - als Normallohn zustehende Entgelt herangezogen wird, widerspricht der aus § 10 Abs 2 AZG zu erschließenden Absicht des Gesetzgebers, bei Ermittlung des Überstundenzuschlages ausschließlich auf das für die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt abzustellen.Eine Absenkung des Normallohnes bei Leistung von Überstunden, indem zur Finanzierung des Überstundenzuschlages auch das während der Normalarbeitszeit verdiente - und ohne Leistung von Überstunden - als Normallohn zustehende Entgelt herangezogen wird, widerspricht der aus Paragraph 10, Absatz 2, AZG zu erschließenden Absicht des Gesetzgebers, bei Ermittlung des Überstundenzuschlages ausschließlich auf das für die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051866Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00605_9000000_002