Norm
ASGG §54 Abs2Rechtssatz
Den mit mindestens einem Drittel der für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Wochendienstleistung beschäftigten "stundenweise honorierten Musiklehrern" am Konservatorium des Landes Steiermark stehen - soweit mit diesen Personen nicht Sonderverträge (Einzelsonderdienstverträge) im Sinne des § 36 VBG 1948 oder des Punktes 6.14 der Anlage 2 zur Steiermärkischen LVBGNov, LGBl 1984/34, bestehen - alle sich aus dem Steiermärkischen LVBG in der jeweiligen Fassung ergebenden Rechte, insbesondere auf Entgeltfortzahlung gemäß § 24 VBG 1948, Kündigungsschutz gemäß den §§ 30 ff VBG 1948 und Entlohnung in mindestens in der sich aus dem §§ 39 ff VBG 1948 ergebenden Höhe, jeweils in Verbindung mit § 2 stmk LVBG, LGBl 1974/125 idF der Steiermärkischen Landesgesetze LGBl 1984/34, 1986/89 und 1989/88, zu.Den mit mindestens einem Drittel der für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Wochendienstleistung beschäftigten "stundenweise honorierten Musiklehrern" am Konservatorium des Landes Steiermark stehen - soweit mit diesen Personen nicht Sonderverträge (Einzelsonderdienstverträge) im Sinne des Paragraph 36, VBG 1948 oder des Punktes 6.14 der Anlage 2 zur Steiermärkischen LVBGNov, LGBl 1984/34, bestehen - alle sich aus dem Steiermärkischen LVBG in der jeweiligen Fassung ergebenden Rechte, insbesondere auf Entgeltfortzahlung gemäß Paragraph 24, VBG 1948, Kündigungsschutz gemäß den Paragraphen 30, ff VBG 1948 und Entlohnung in mindestens in der sich aus dem Paragraphen 39, ff VBG 1948 ergebenden Höhe, jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, stmk LVBG, LGBl 1974/125 in der Fassung der Steiermärkischen Landesgesetze LGBl 1984/34, 1986/89 und 1989/88, zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082842Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00606_9000000_002