RS OGH 1990/8/29 9ObA126/90 (9ObA127/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
beobachten
merken

Norm

VBG §1 Abs3 litc

Rechtssatz

Arbeiten zwei Bedienstete alternierend im 14-Tagesrhythmus und besorgen dabei eine bestimmte Aufgabe (Sicherheitskontrolle von Flugpassagieren), dann ist dies nicht als fallweise Verwendung anzusehen; ob ein Drittel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit erreicht wird, ist nach der im Jahresdurchschnitt auf eine Woche entfallenden Arbeitszeit zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 126/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 126/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081561

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00126_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten