RS OGH 1990/8/29 9ObS10/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

IESG §3 Abs4
  1. IESG § 3 heute
  2. IESG § 3 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IESG § 3 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  4. IESG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. IESG § 3 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  6. IESG § 3 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996
  7. IESG § 3 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 835/1992

Rechtssatz

Betagte Forderungen, das sind jene, die erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden, gelten gemäß § 3 Abs 4 IESG (§ 14 Abs 2 AO) als fällig. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass ein später eintretender Fälligkeitstermin rückzudatieren ist (Schwarz-Holler-Holzer aaO 136). Die Ansicht, dass Zinsen nur ab dem Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung gebühren könnten, würde voraussetzen, dass der Anspruch auf Abfertigung bereits mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworben wurde und nicht erst nach Maßgabe des § 23 Abs 4 AngG mit der rechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses.Betagte Forderungen, das sind jene, die erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden, gelten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, IESG (Paragraph 14, Absatz 2, AO) als fällig. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass ein später eintretender Fälligkeitstermin rückzudatieren ist (Schwarz-Holler-Holzer aaO 136). Die Ansicht, dass Zinsen nur ab dem Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung gebühren könnten, würde voraussetzen, dass der Anspruch auf Abfertigung bereits mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworben wurde und nicht erst nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 4, AngG mit der rechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077442

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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