RS OGH 1990/8/29 9ObS10/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
beobachten
merken

Norm

IESG §3 Abs4

Rechtssatz

Betagte Forderungen, das sind jene, die erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden, gelten gemäß § 3 Abs 4 IESG (§ 14 Abs 2 AO) als fällig. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass ein später eintretender Fälligkeitstermin rückzudatieren ist (Schwarz-Holler-Holzer aaO 136). Die Ansicht, dass Zinsen nur ab dem Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung gebühren könnten, würde voraussetzen, dass der Anspruch auf Abfertigung bereits mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworben wurde und nicht erst nach Maßgabe des § 23 Abs 4 AngG mit der rechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077442

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten