RS OGH 1990/8/29 9ObA204/90, 8ObA2/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

ABGB §1152 B
AngG §23 Abs1 IC

Rechtssatz

Auch Leistungen Dritter sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie für Tätigkeiten gewährt werden, die zu den dienstvertraglich geschuldeten zählen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 204/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 204/90
    Veröff: JBl 1991,200 = SZ 63/143 = Arb 10891
  • 8 ObA 2/10t
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 2/10t
    Vgl auch; Beisatz: Leistungen Dritter können Entgeltcharakter haben, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden oder sich dies aus „sonstigen Umständen“ ergibt. (T1)

Schlagworte

Abfertigung, Bemessungsgrundlage, Berechnung, Bemessung, Grundlage, Angestellte, Höhe, Ausmaß, Umfang, Entgelt, Lohn, Gehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028600

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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