Norm
ArbVG §65 Abs1Rechtssatz
Das nachgerückte und zum aktiven Betriebsratsmitglied gewordene Ersatzmitglied verliert den besonderen Kündigungsschutz auch dann nicht, wenn es selbst vorübergehend an der Ausübung des Mandats - etwa durch Krankheit - verhindert ist. Aus der Unterscheidung in § 65 Abs 1 ArbVG ergibt sich, daß die vorübergehende Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft oder des Mandats führt.Das nachgerückte und zum aktiven Betriebsratsmitglied gewordene Ersatzmitglied verliert den besonderen Kündigungsschutz auch dann nicht, wenn es selbst vorübergehend an der Ausübung des Mandats - etwa durch Krankheit - verhindert ist. Aus der Unterscheidung in Paragraph 65, Absatz eins, ArbVG ergibt sich, daß die vorübergehende Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft oder des Mandats führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051031Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00175_9000000_002