Norm
IESG §3 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Abfertigung knüpft an eine bestimmte Dauer des rechtlichen Bestandes des Dienstverhältnisses an und wird mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworben, mag auch die für die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld irrelevante Fälligkeit von Abfertigungsteilen erst später eintreten. Die Abfertigung ist gemäß § 3 Abs 2 Z 1 IESG auch dann gesichert, sofern innerhalb der Frist des § 3 Abs 1 IESG die Kündigung ausgesprochen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077413Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBS00010_9000000_001