RS OGH 1990/8/29 9ObS10/90

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

IESG §3 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Abfertigung knüpft an eine bestimmte Dauer des rechtlichen Bestandes des Dienstverhältnisses an und wird mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworben, mag auch die für die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld irrelevante Fälligkeit von Abfertigungsteilen erst später eintreten. Die Abfertigung ist gemäß § 3 Abs 2 Z 1 IESG auch dann gesichert, sofern innerhalb der Frist des § 3 Abs 1 IESG die Kündigung ausgesprochen worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077413

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBS00010_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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