RS OGH 1990/8/29 9ObA182/90, 9ObA245/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

ABGB §285

Rechtssatz

Der Aufbau der Datensicheruung ist Angelegenheit der Unternehmensorganisation. Es obliegt dem Unternehmer bzw dem für den Softwarebereich Verantwortlichen, genaue Richtlinien hinsichtlich der Datensicherung zu erstellen, um einen Verlust von Daten und Programmen im Fall eines Maschinenschadens oder einer Fehlbedienung der Anlage zu vermeiden. Zur Durchführung des erarbeiteten Sicherheitssystems sind an die Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen. Die tägliche Datensicherung nach dem Drei-Generationen-Prinzip ist ein Muß für jede EDV-Abteilung. Die " Vater-Generation " sollte zu einer eventuell notwendig werdenden Rekonstruktion schnell zur Verfügung systehen. Eine Generation ist im EDV-Archiv aufzubewahren. Für das Außer-Haus-Archiv genügt unter Umständen eine wöchentliche Sicherung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009748

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00182_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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