Norm
ABGB §685Rechtssatz
Wurde die formgültig vermachte Sache vom Erblasser dem Vermächtnisnehmer zur Aufbewahrung übergeben, so kann bei nicht überschuldetem Nachlaß die Rückstellung dieser vermachten Sache in den Nachlaß zwecks Erfüllung durch förmliche Übergabe an den Vermächtnisnehmer (Verfügungsgeschäft) im Hinblick auf den fälligen Herausgabeanspruch des Vermächtnisnehmers (§ 685 ABGB) entfallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012632Dokumentnummer
JJR_19900830_OGH0002_0080OB00690_8900000_001