RS OGH 1990/8/30 8Ob690/89, 7Ob313/97y

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Veröffentlicht am 30.08.1990
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Norm

ABGB §685
ABGB §956

Rechtssatz

Wurde die formgültig vermachte Sache vom Erblasser dem Vermächtnisnehmer zur Aufbewahrung übergeben, so kann bei nicht überschuldetem Nachlaß die Rückstellung dieser vermachten Sache in den Nachlaß zwecks Erfüllung durch förmliche Übergabe an den Vermächtnisnehmer (Verfügungsgeschäft) im Hinblick auf den fälligen Herausgabeanspruch des Vermächtnisnehmers (§ 685 ABGB) entfallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012632

Dokumentnummer

JJR_19900830_OGH0002_0080OB00690_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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