RS OGH 1990/9/4 Okt39/90

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Veröffentlicht am 04.09.1990
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Norm

AußStrG §11 Abs2 B1

Rechtssatz

Nach § 11 Abs 2 Satz 2 AußStrG ist zwar die Zurückweisung der "höheren Behörde" vorbehalten, doch haben die Rekurswerber kein Rechtsschutzinteresse daran, daß der - inhaltlich richtige - Zurückweisungsbeschluß anstelle der ersten Instanz erst vom Rekursgericht als funktionell zuständigem Gericht gefaßt würde. Der Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes ist daher zu bestätigen.

Entscheidungstexte

  • Okt 39/90
    Entscheidungstext OGH 04.09.1990 Okt 39/90
    ÖBl 1990,273

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007103

Dokumentnummer

JJR_19900904_OGH0002_000OKT00039_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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