RS OGH 1990/9/5 2Ob599/90

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Veröffentlicht am 05.09.1990
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Norm

ABGB §271

Rechtssatz

Ob ein Scheidungsvergleich in Ansehung der Vermögensauseinandersetzung für die Ehegattin wirtschaftlich günstig ist oder ihr finanziell zum Nachteil gereicht, stellt kein Kriterium für die Frage der Interessenbeeinträchtigung der Kinder dar, zumal es nur auf rechtlich geschützte Interessen der Kinder ankommt und nicht darauf, ob allenfalls durch finanzielle Transaktionen beruflicher Art die wirtschaftliche Stelle eines Elternteiles verschlechtert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049058

Dokumentnummer

JJR_19900905_OGH0002_0020OB00599_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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