Norm
ZPO §163Rechtssatz
Sowohl bei der Eintrittserklärung des Rechtsnachfolgers als auch bei der nach § 234 zweiter Satz ZPO erforderlichen Zustimmung des Gegners handelt es sich um Prozeßhandlungen, die infolge der im § 163 ZPO normierten Unterbrechungswirkung solange nicht wirksam gesetzt werden können, als das Verfahren unterbrochen ist. Die Fortsetzung des Verfahrens trotz eingetretener Unterbrechung mit einer anderen Partei begründeten den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.Sowohl bei der Eintrittserklärung des Rechtsnachfolgers als auch bei der nach Paragraph 234, zweiter Satz ZPO erforderlichen Zustimmung des Gegners handelt es sich um Prozeßhandlungen, die infolge der im Paragraph 163, ZPO normierten Unterbrechungswirkung solange nicht wirksam gesetzt werden können, als das Verfahren unterbrochen ist. Die Fortsetzung des Verfahrens trotz eingetretener Unterbrechung mit einer anderen Partei begründeten den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036958Dokumentnummer
JJR_19900905_OGH0002_0020OB00539_9000000_001