RS OGH 1990/9/5 2Ob539/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1990
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Norm

ZPO §163
ZPO §234
ZPO §477 D4 Abs1 Z4

Rechtssatz

Sowohl bei der Eintrittserklärung des Rechtsnachfolgers als auch bei der nach § 234 zweiter Satz ZPO erforderlichen Zustimmung des Gegners handelt es sich um Prozeßhandlungen, die infolge der im § 163 ZPO normierten Unterbrechungswirkung solange nicht wirksam gesetzt werden können, als das Verfahren unterbrochen ist. Die Fortsetzung des Verfahrens trotz eingetretener Unterbrechung mit einer anderen Partei begründeten den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036958

Dokumentnummer

JJR_19900905_OGH0002_0020OB00539_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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