Norm
ABGB §271Rechtssatz
Rechtsgeschäfte des gesetzlichen Vertreters, die geeignet wären, dessen wirtschaftliche Position zu schwächen und damit eine für die Unterhaltsbemessung eines Kindes mit bedeutsame Komponente zu dessen Ungunsten zu verändern, sind nicht in die durch § 271 ABGB geschützten Interessenssphäre des Minderjährigen einzubeziehen, da dies über den Zweck der genannten Bestimmung weit hinausgehen und einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die wirtschaftliche Dispositionsberechtigung der Unterhaltspflichtigen darstellen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049059Dokumentnummer
JJR_19900905_OGH0002_0020OB00599_9000000_002