RS OGH 2024/11/6 2Ob579/90; 8Ob517/90; 4Ob1511/96; 4Ob2302/96z; 4Ob157/97k; 9Ob97/97y; 10Ob327/97d;

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Veröffentlicht am 05.09.1990
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 Fall2 F
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist der Untermietzins den auf die untervermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer erbrachten Leistungen gegenüberzustellen. Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt der Aufkündigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070593

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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