RS OGH 2018/6/21 EKM12350/86, Bsw22330/05, Bsw5734/14

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Veröffentlicht am 05.09.1990
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Norm

MRK Art6 Abs1 II3
StPO §72

Rechtssatz

EKMR 5.9.1990, 12350/86 (Beschwerde gg Österreich)

Unparteilichkeit bedeutet, dass selbst der Anschein der Parteilichkeit vermieden werden muss. Die frühere Teilnahme von Verhandlungsrichtern an Entscheidungen der Ratskammer bewirkt keinen Anschein der Parteilichkeit, insbesondere dann nicht, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die fraglichen Entscheidungen nur auf isolierte Aspekte der Voruntersuchung beziehen und nicht die Entscheidung betreffen, ob der Beschuldigte angeklagt werden soll oder wenn sie in anderer Weise eine allgemeine Würdigung von Beweisen oder von Rechtsfragen, die in der Hauptverhandlung behandelt werden sollen, betreffen.

Veröff: ÖJZ 1991,319

Entscheidungstexte

  • EKM 12350/86
    Entscheidungstext AUSL EKMR 05.09.1990 EKM 12350/86
  • RS0105678">Bsw 22330/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.02.2009 Bsw 22330/05
    nur: Unparteilichkeit bedeutet, dass selbst der Anschein der Parteilichkeit vermieden werden muss. (T1); Veröff: NL 2009,34
  • RS0105678">Bsw 5734/14
    Entscheidungstext AUSL EGMR 21.06.2018 Bsw 5734/14
    nur T1; Beisatz: Die Tatsache, dass ein objektiv befangenes Senatsmitglied nicht den Vorsitz innehatte, ist nicht ausschlaggebend für die Frage der objektiven Unparteilichkeit iSv Art 6 Abs 1 MRK. (Aviso Zeta AG gg. Österreich) (T2)
    Beis: Hier: Objektive Befangenheit eines Senatsmitglieds des OGH, das selbst eine Klage gegen eine der Parteien in Erwägung gezogen hatte. (Aviso Zeta AG gg. Österreich) (T3)
    Veröff: NL 2018,225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1990:RS0105678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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