Norm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z2Rechtssatz
Die Gewerbe des Beraters in Versicherungsangelegenheiten und des Versicherungsmaklers (§ 103 Abs 1 lit b Z 2 bzw 49 a GewO) sind jedenfalls so verwandt, daß sich der Gesetzgeber entschlossen hat, sie im Rahmen der gebundenen Gewerbe an denselben Befähigungsnachweis zu binden.Die Gewerbe des Beraters in Versicherungsangelegenheiten und des Versicherungsmaklers (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, bzw 49 a GewO) sind jedenfalls so verwandt, daß sich der Gesetzgeber entschlossen hat, sie im Rahmen der gebundenen Gewerbe an denselben Befähigungsnachweis zu binden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060772Dokumentnummer
JJR_19900906_OGH0002_0120OS00052_9000000_001