Norm
StGB §53 Abs1Rechtssatz
Der Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe kann auch dann geboten sein, wenn durch den Vollzug des Strafrestes dem (mehrfach einschlägig vorbelasteten) Angeklagten für die Zukunft demonstriert werden soll, daß ein Rückfall nach einer bedingten Haftentlassung innerhalb der Probezeit ernst zu nehmende Konsequenzen nach sich zieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092638Dokumentnummer
JJR_19900906_OGH0002_0120OS00087_9000000_001