RS OGH 1990/9/6 12Os87/90 (12Os88/90)

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Veröffentlicht am 06.09.1990
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Norm

StGB §53 Abs1

Rechtssatz

Der Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe kann auch dann geboten sein, wenn durch den Vollzug des Strafrestes dem (mehrfach einschlägig vorbelasteten) Angeklagten für die Zukunft demonstriert werden soll, daß ein Rückfall nach einer bedingten Haftentlassung innerhalb der Probezeit ernst zu nehmende Konsequenzen nach sich zieht.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 87/90
    Entscheidungstext OGH 06.09.1990 12 Os 87/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092638

Dokumentnummer

JJR_19900906_OGH0002_0120OS00087_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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