RS OGH 1990/9/6 12Os50/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1990
beobachten
merken

Norm

StGB §153

Rechtssatz

Aus der im Verhältnis zum Vertretenen bestimmungswidrigen Ausübung einer Befugnis allein kann nicht ohne weiteres und ohne nähere Begründung geschlossen werden, daß das die Interessen des Vertretenen beeinträchtigende Tun, mit dem sich ein Machthaber im Rahmen seiner Vollmacht über die ihm im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt, einen Vermögensnachteil seines Machtgebers zur Folge haben muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094857

Dokumentnummer

JJR_19900906_OGH0002_0120OS00050_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten