RS OGH 1990/9/6 12Os50/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1990
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Norm

AktG §70 Abs1
StGB §153
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Da der Vorstand gemäß § 70 Abs 1 AktG die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung so zu leiten hat, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesse es erfordert, können Spenden, Förderungen und Zuwendungen für außerhalb des eigentlichen satzungsgemäßen Unternehmenszwecks gelegene sportliche, kulturelle, karitative und andere gemeinnützige Zwecke auch dann im Interesse einer Aktiengesellschaft durchaus gerechtfertigt sein, wenn sie das Ausmaß der im seriösen Geschäftsleben üblichen (Bagatellgeschenke) Geschenke (vgl SSt 56/88) übersteigen.Da der Vorstand gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AktG die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung so zu leiten hat, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesse es erfordert, können Spenden, Förderungen und Zuwendungen für außerhalb des eigentlichen satzungsgemäßen Unternehmenszwecks gelegene sportliche, kulturelle, karitative und andere gemeinnützige Zwecke auch dann im Interesse einer Aktiengesellschaft durchaus gerechtfertigt sein, wenn sie das Ausmaß der im seriösen Geschäftsleben üblichen (Bagatellgeschenke) Geschenke vergleiche SSt 56/88) übersteigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049393

Dokumentnummer

JJR_19900906_OGH0002_0120OS00050_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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