Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Die gesetzliche Anordnung einer "angemessenen" Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten gestattet nur die als Einkünfte zu wertenden Mittel des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu seinen, an den Lebensverhältnissen zu messenden Bedürfnissen und zur Lebensfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten in eine betragliche Beziehung zu setzen, nicht aber, nach den Motiven zu unterscheiden, die den unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Erschließung von Einkommensquellen bestimmten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009697Dokumentnummer
JJR_19900906_OGH0002_0060OB00641_9000000_001