RS OGH 1990/9/6 6Ob641/90, 4Ob2019/96g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §94 Abs2

Rechtssatz

Die gesetzliche Anordnung einer "angemessenen" Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten gestattet nur die als Einkünfte zu wertenden Mittel des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu seinen, an den Lebensverhältnissen zu messenden Bedürfnissen und zur Lebensfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten in eine betragliche Beziehung zu setzen, nicht aber, nach den Motiven zu unterscheiden, die den unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Erschließung von Einkommensquellen bestimmten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 641/90
    Entscheidungstext OGH 06.09.1990 6 Ob 641/90
  • 4 Ob 2019/96g
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2019/96g
    Vgl; Beisatz: Ist die Frau, um nicht zugrundezugehen, dazu gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, dann soll damit nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. (T1) Veröff: SZ 69/129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009697

Dokumentnummer

JJR_19900906_OGH0002_0060OB00641_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten