RS OGH 1990/9/11 4Ob531/90, 5Ob170/01p, 5Ob45/03h, 5Ob213/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1990
beobachten
merken

Norm

MRG §3
MRG §6

Rechtssatz

Die in einem vor dem 01.01.1982 geschlossenen Mietvertrag enthaltenen Regelungen über Instandsetzungsverpflichtungen und Instandhaltungsverpflichtungen des Vermieters sind auch nach dem Inkrafttreten des MRG weiter wirksam; die Erhaltungspflicht des Vermieters und ihre Durchsetzung sind allerdings jetzt in §§ 3 und 6 MRG - abweichend von §§ 6, 8 MRG - geregelt. Die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten ist im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069904

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten