RS OGH 1990/9/11 4Ob128/90

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Veröffentlicht am 11.09.1990
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Rechtssatz

Eine unter § 234 ZPO fallende Einzelrechtsnachfolge liegt vor, wenn der Kläger im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozeß während des Verfahrens sein Unternehmen in eine GesmbH einbringt.Eine unter Paragraph 234, ZPO fallende Einzelrechtsnachfolge liegt vor, wenn der Kläger im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozeß während des Verfahrens sein Unternehmen in eine GesmbH einbringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039293

Dokumentnummer

JJR_19900911_OGH0002_0040OB00128_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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