Rechtssatz
Eine unter § 234 ZPO fallende Einzelrechtsnachfolge liegt vor, wenn der Kläger im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozeß während des Verfahrens sein Unternehmen in eine GesmbH einbringt.Eine unter Paragraph 234, ZPO fallende Einzelrechtsnachfolge liegt vor, wenn der Kläger im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozeß während des Verfahrens sein Unternehmen in eine GesmbH einbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039293Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0040OB00128_9000000_001