RS OGH 1990/9/11 4Ob68/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1990
beobachten
merken

Norm

EO §390 Abs1 I
EO §390 Abs1 IVA

Rechtssatz

Sind die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht strittig und ist daraus auch ein Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG ableitbar, besteht in einem solchen Fall regelmäßig keine Veranlassung mehr, dem Antragsteller eine Sicherheit aufzuerlegen (ÖBl 1963,26).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0005640

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten