Norm
EO §390 Abs1 IRechtssatz
Sind die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht strittig und ist daraus auch ein Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG ableitbar, besteht in einem solchen Fall regelmäßig keine Veranlassung mehr, dem Antragsteller eine Sicherheit aufzuerlegen (ÖBl 1963,26).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0005640Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014