Norm
V des BM für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau 18.11.1954 BGBl 1954/262 über den Verkehr mit Honig und Kunsthonig allgRechtssatz
Die HonigV ist zwar auf Grund des § 32 Abs 1 UWG erlassen worden; sie kann sich aber seit dem 01.07.1975 (Inkrafttreten des LMG nach dessen § 81 Abs 1) nicht mehr auf diese Grundlage stützen, sondern steht seither gemäß § 77 Abs 1 Z 20 LMG sogar als Bundesgesetz (vorläufig) weiter in Kraft (vgl SZ 49/70 zur LMKV 1973). Das bedeutet aber nur, daß seither § 34 Abs 3 UWG als Grundlage einer Unterlassungsklage wegen Verletzung einer in der HonigV normierten Kennzeichnungspflicht nicht mehr herangezogen werden kann. Eine Verletzung der HonigV kann aber sehr wohl gegen § 1 UWG verstoßen.Die HonigV ist zwar auf Grund des Paragraph 32, Absatz eins, UWG erlassen worden; sie kann sich aber seit dem 01.07.1975 (Inkrafttreten des LMG nach dessen Paragraph 81, Absatz eins,) nicht mehr auf diese Grundlage stützen, sondern steht seither gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 20, LMG sogar als Bundesgesetz (vorläufig) weiter in Kraft vergleiche SZ 49/70 zur LMKV 1973). Das bedeutet aber nur, daß seither Paragraph 34, Absatz 3, UWG als Grundlage einer Unterlassungsklage wegen Verletzung einer in der HonigV normierten Kennzeichnungspflicht nicht mehr herangezogen werden kann. Eine Verletzung der HonigV kann aber sehr wohl gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0062909Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0040OB00068_9000000_002