RS OGH 1990/9/11 4Ob68/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1990
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Norm

V des BM für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau 18.11.1954 BGBl 1954/262 über den Verkehr mit Honig und Kunsthonig allg
LMG §77 Abs1 Z20
UWG §32 Abs1
UWG §34 Abs3

Rechtssatz

Die HonigV ist zwar auf Grund des § 32 Abs 1 UWG erlassen worden; sie kann sich aber seit dem 01.07.1975 (Inkrafttreten des LMG nach dessen § 81 Abs 1) nicht mehr auf diese Grundlage stützen, sondern steht seither gemäß § 77 Abs 1 Z 20 LMG sogar als Bundesgesetz (vorläufig) weiter in Kraft (vgl SZ 49/70 zur LMKV 1973). Das bedeutet aber nur, daß seither § 34 Abs 3 UWG als Grundlage einer Unterlassungsklage wegen Verletzung einer in der HonigV normierten Kennzeichnungspflicht nicht mehr herangezogen werden kann. Eine Verletzung der HonigV kann aber sehr wohl gegen § 1 UWG verstoßen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0062909

Dokumentnummer

JJR_19900911_OGH0002_0040OB00068_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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