RS OGH 2015/2/24 5Ob85/90, 6Ob162/98m, 5Ob136/14g

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Veröffentlicht am 11.09.1990
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Rechtssatz

Für das umgestellte Grundbuch gilt weiterhin der Grundsatz des § 1 GBG, daß das Grundbuch aus dem Hauptbuch und der unverändert gebliebenen Urkundensammlung besteht. § 3 Abs 1 GUG bestimmt, daß zu jedem Hauptbuch ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu führen ist, in das die von der Löschung betroffenen Eintragungen zu übertragen sind; dieses Verzeichnis steht dem Hauptbuch rechtlich gleich.Für das umgestellte Grundbuch gilt weiterhin der Grundsatz des Paragraph eins, GBG, daß das Grundbuch aus dem Hauptbuch und der unverändert gebliebenen Urkundensammlung besteht. Paragraph 3, Absatz eins, GUG bestimmt, daß zu jedem Hauptbuch ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu führen ist, in das die von der Löschung betroffenen Eintragungen zu übertragen sind; dieses Verzeichnis steht dem Hauptbuch rechtlich gleich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060179

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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