RS OGH 1990/9/12 1Ob655/90

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Veröffentlicht am 12.09.1990
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Norm

ABGB §92 Abs3 D

Rechtssatz

Bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 3 ABGB kommt dem Gericht keine Kognition darüber zu, ob und wie lange die gesonderte Wohnungsnahme auch in Zukunft zulässig sein wird. Eine solche Fristsetzung ist unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009489

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_0010OB00655_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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