RS OGH 1990/9/12 9ObA181/90, Bsw5826/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1990
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Norm

MRK Art8 Abs2 II4
MRK Art8 Abs2 IV3n
StGB §118 Abs1
StGG Art10

Rechtssatz

Durch das Briefgeheimnis werden Absender und Adressat gegen die Öffnung eines verschlossenen Briefes durch Behörden (Artikel 8 Abs 2 MRK sowie Artikel 10 StGG) oder Dritte (§ 118 Abs 1 StGB) geschützt; das Briefgeheimnis hindert daher nicht den Adressaten des Briefes, diesen zu öffnen und Dritten zugänglich zu machen. Bei einem vom Adressaten im Prozeß (Zivilprozeß) vorgelegten Brief handelt es sich daher keineswegs um ein in unzulässiger Weise beschafftes Beweismittel.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 181/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 9 ObA 181/90
  • Bsw 5826/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.05.2012 Bsw 5826/03
    Vgl auch; Beis: hier: Öffnen von an einen Bf. gerichteten Briefen des EGMR durch Justizvollzugsanstalt. (Bem: Idalov gg. Russland) (T1)
    Veröff: NL 2012,168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075387

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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