RS OGH 1990/9/12 1Ob604/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §1425 VIII
ZPO §500 IIC

Rechtssatz

Der Entscheidungsgegenstand über die Annahme eines Erlages bei Gericht kann nicht höher sein als der Betrag, mit dem der Erleger von seiner Schuld befreit sein will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033630

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_0010OB00604_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten