RS OGH 1990/11/21 9ObA179/90, 9ObA244/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1990
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Norm

BEinstG §8 Abs2
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Rechtssatz

Wie bereits in den Erläuterungen ( RV 5, 1420 BlgNR 13.GP) ausdrücklich hervorgehoben, darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit die Kündigung eines jeden nach dem BEinstG begünstigten Behinderten, ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstnehmer, bei dem der Behinderte beschäftigt ist, der Einstellungspflicht unterliegt oder nicht, nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochen werden. Den besonderen Kündigungsschutz genießen somit auch begünstigte Behinderte, die bei Dienstgebern beschäftigt sind, die weniger als fünfundzwanzig Dienstnehmer beschäftigen. Diese in den Erläuterungen zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers ist durch den Gesetzeswortlaut voll gedeckt.Wie bereits in den Erläuterungen ( Regierungsvorlage 5, 1420 BlgNR 13.GP) ausdrücklich hervorgehoben, darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit die Kündigung eines jeden nach dem BEinstG begünstigten Behinderten, ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstnehmer, bei dem der Behinderte beschäftigt ist, der Einstellungspflicht unterliegt oder nicht, nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochen werden. Den besonderen Kündigungsschutz genießen somit auch begünstigte Behinderte, die bei Dienstgebern beschäftigt sind, die weniger als fünfundzwanzig Dienstnehmer beschäftigen. Diese in den Erläuterungen zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers ist durch den Gesetzeswortlaut voll gedeckt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052608

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_009OBA00179_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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