RS OGH 1990/9/12 11Os79/90 (11Os80/90)

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Veröffentlicht am 12.09.1990
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Rechtssatz

Eine analoge Anwendung des § 265 StPO auf die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme kommt nicht in Betracht.Eine analoge Anwendung des Paragraph 265, StPO auf die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0091867">11 Os 79/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 11 Os 79/90
    Veröff: JBl 1991,327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091867

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_0110OS00079_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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