RS OGH 1990/9/12 9ObS13/90, 8ObS206/01d, 8ObS23/07a, 8ObA65/08d

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Veröffentlicht am 12.09.1990
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Norm

IESG §7 Abs1 Satz1

Rechtssatz

§ 7 Abs 1 Satz 1 IESG gilt auch für abweisende gerichtliche Entscheidungen, sofern sich aus diesen das Nichtvorliegen eines gesicherten Anspruches ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077588

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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