RS OGH 1990/9/12 1Ob8/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1990
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Norm

AVG §39 Abs2
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Umfang der amtswegigen Prüfungspflicht der Behörde (Offizialmaxime) ergibt sich aus § 39 Abs 2 AVG. Daß die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, bedeutet, daß sich von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat, aber auch, daß sie - von gegenteiligen Sonderregelungen abgesehen und unter Berücksichtigung der "Mitwirkungspflicht" der Partei - die Beweislast zu tragen hat.Der Umfang der amtswegigen Prüfungspflicht der Behörde (Offizialmaxime) ergibt sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG. Daß die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, bedeutet, daß sich von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat, aber auch, daß sie - von gegenteiligen Sonderregelungen abgesehen und unter Berücksichtigung der "Mitwirkungspflicht" der Partei - die Beweislast zu tragen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049771

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_0010OB00008_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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