RS OGH 1990/9/13 8Ob632/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1990
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Norm

ABGB §176 B
ABGB §177 Abs1 B
AußStrG §9 A2c
EheG §55a

Rechtssatz

Steht nach dem bisherigen Stand des Verfahrens fest, daß die Genehmigung des Scheidungsvergleichs das Kindeswohl gefährden kann, muß einem Elternteil ein Rekursrecht gegen die Genehmigung des Scheidungsvergleichs im Rekursverfahren eingeräumt werden, auch wenn er in erster Instanz kein subjektives Recht auf Nichtgenehmigung des gerichtlichen Vergleichs hatte, weil anderenfalls - mangels sonstiger Rekurslegitimation - eine Entscheidung in Rechtskraft erwachsen würde, die das Kindeswohl gefährden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006813

Dokumentnummer

JJR_19900913_OGH0002_0080OB00632_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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