RS OGH 1990/9/13 12Os74/90, 12Os120/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1990
beobachten
merken

Norm

StGB nF §201

Rechtssatz

Da auch die Duldung (= Hinnehmen eines Handelns oder Geschehens) des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung pönalisiert ist, ist nicht nur die durch Nötigung bewirkte Willensbeugung zwecks Einleitung solcher sexueller Mißbräuche, sondern auch zwecks Fortsetzung eines einverständlich begonnenen Geschlechtsverkehrs (entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite vorausgesetzt) tatbestandsmäßig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095063

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten