Norm
ASVG §273Rechtssatz
Der Inhalt der Berufstätigkeit muß festgestellt werden, die der Kläger zuletzt ausübte, weil es hierauf bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes im allgemeinen ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084865Im RIS seit
15.09.1990Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023