RS OGH 1990/9/18 10ObS406/89, 10ObS258/02t, 10ObS25/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

ASVG §99 Abs1
ASVG §100 Abs1, ASVG §367 Abs1
ASGG §67 Abs1

Rechtssatz

Die Mitteilung des Versicherers, die beantragten Leistungen für laufende Ansprüche aus der Krankenversicherung werden abgelehnt (hier: da keine Arbeitsunfähigkeit vorliege) und die Belehrung, über Antrag würde ein anfechtbarer Bescheid erlassen, ist eine dem Gesetz entsprechende Vorgansweise und kein Bescheid.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 406/89
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 406/89
  • 10 ObS 258/02t
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 258/02t
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 367 Abs 1 ASVG ist vom Versicherungsträger über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung ein Bescheid nur dann zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt, wobei auch über die Nichtgewährung freiwilliger Leistungen aus der Krankenversicherung mit Bescheid zu erkennen ist. (T1); Veröff: SZ 2003/14
  • 10 ObS 25/20d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2020 10 ObS 25/20d
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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