Norm
ASVG §99 Abs1Rechtssatz
Die Mitteilung des Versicherers, die beantragten Leistungen für laufende Ansprüche aus der Krankenversicherung werden abgelehnt (hier: da keine Arbeitsunfähigkeit vorliege) und die Belehrung, über Antrag würde ein anfechtbarer Bescheid erlassen, ist eine dem Gesetz entsprechende Vorgansweise und kein Bescheid.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083922Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020