RS OGH 1990/9/18 10ObS235/90

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

ASVG §175 Abs3 Z4
BSVG §3 Abs1 Z2

Rechtssatz

Das ASVG enthält im § 175 Abs 3 Z 4 eine Sonderregelung für Arbeiten, die von einer nach dem BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten Person in Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden verrichtet werden. Daraus ergibt sich im Hinblick auf § 3 Abs 1 Z 2 BSVG, daß Unfälle, die sich bei solchen Arbeiten ereignen, nur dann als Arbeitsunfälle gelten, wenn das Gebäude, an dem sie vorgenommen werden, dem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb dient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085058

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_010OBS00235_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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