Norm
StPO §321 ARechtssatz
Gleichartige, jeweils mehrere Fragen betreffende Rechtsausführungen müssen in der Rechtsbelehrung nicht bei jeder einzelnen Frage wiederholt werden; Verweisungen genügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100746Im RIS seit
18.09.1990Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024