RS OGH 1990/9/18 10ObS284/90

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

ASVG §105a
  1. ASVG § 105a gültig von 01.01.1979 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993

Rechtssatz

Zur Beurteilung, welchen Aufwand fremde Hilfe bei den immer wiederkehrenden einfachen Bedürfnissen des täglichen Lebens erfordert, reichen richterliche und allgemeine Lebenserfahrung aus; eines formellen Beweisverfahrens oder einer detaillierten Auflistung bedarf es daher diesbezüglich nicht. Es genügt, wenn die richterlichen Erwägungen zur Ermittlung der ungefähren Kosten in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden (Ausmessung nach § 273 ZPO; SSV-NF 3/32 ua).Zur Beurteilung, welchen Aufwand fremde Hilfe bei den immer wiederkehrenden einfachen Bedürfnissen des täglichen Lebens erfordert, reichen richterliche und allgemeine Lebenserfahrung aus; eines formellen Beweisverfahrens oder einer detaillierten Auflistung bedarf es daher diesbezüglich nicht. Es genügt, wenn die richterlichen Erwägungen zur Ermittlung der ungefähren Kosten in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden (Ausmessung nach Paragraph 273, ZPO; SSV-NF 3/32 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083835

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_010OBS00284_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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