Norm
ASVG §366Rechtssatz
§ 366 ASVG legt eine Nebenpflicht des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten im Sinne einer Duldungspflicht fest, deren Erfüllung nicht unmittelbar erzwungen werden kann, deren Verletzung jedoch Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach sich ziehen kann.Paragraph 366, ASVG legt eine Nebenpflicht des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten im Sinne einer Duldungspflicht fest, deren Erfüllung nicht unmittelbar erzwungen werden kann, deren Verletzung jedoch Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach sich ziehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085511Im RIS seit
18.09.1990Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025