RS OGH 1990/9/18 15Os102/90

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

StPO §494a Abs1

Rechtssatz

Im Fall der Verurteilung eines Täters, in Ansehung dessen zur Zeit der Urteilsfällung noch eine Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht offensteht, ist die Zuständigkeit des später erkennenden Gerichts zur Entscheidung auch über jene bedingte Nachsicht nach § 494 a Abs 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn dabei (gemäß §§ 53 Abs 1, 55 Abs 1 StGB) noch ein Widerruf (Z 4) oder ein Absehen vom (an sich noch zulässigen) Widerruf (Z 2), allenfalls in Verbindung (Abs 7) mit begleitenden Maßnahmen im Sinne § 53 Abs 2 StGB, in Betracht kommt (in diesem Sinne 15 Os 73, 74/90).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101919

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_0150OS00102_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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