RS OGH 1990/9/18 4Ob117/90

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

GewO 1973 §2 Abs9

Rechtssatz

Ob eine "eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig" im Sinne des § 2 Abs 9 GewO ausgeübt wird, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie die Frage, ob ein Werk der bildenden Kunst im Sinne des § 1 UrhG (hier: ein Lichtblick im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG) vorliegt; auf dem Gebiet der bildenden Kunst entscheidet dabei insbesondere die der Persönlichkeit des Künstlers entstammende Eigenheit und das für eine entsprechende Werkhöhe erforderliche Maß an Originalität.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060545

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_0040OB00117_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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