Norm
StGB §34 Z7Rechtssatz
Unbesonnenheit und heftige Gemütsbewegung können nicht als mildernd gewertet werden, wenn sie Folgen einer vorwerfbaren (§ 35 StGB) Alkoholisierung waren.Unbesonnenheit und heftige Gemütsbewegung können nicht als mildernd gewertet werden, wenn sie Folgen einer vorwerfbaren (Paragraph 35, StGB) Alkoholisierung waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090992Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023