RS OGH 1990/9/18 10ObS406/89, 10ObS88/91, 10ObS70/95 (10ObS71/95), 10ObS2351/96z, 10ObS2/01v, 10ObS1

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

ASGG §67 Abs1 Z1
ASGG §69
AVG §58 Abs1
ASVG §367

Rechtssatz

Ein nach dem Inhalt erkennbarer eindeutiger Bescheidwille einer Erledigung (hier: auch mit Rechtsmittelbelehrung versehen) des Versicherungsträgers ist auch dann ein Bescheid, wenn er entgegen § 58 Abs 1 AVG nicht als solcher bezeichnet ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 406/89
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 406/89
    Veröff: SSV - NF 4/99
  • 10 ObS 88/91
    Entscheidungstext OGH 26.03.1991 10 ObS 88/91
    Auch; Veröff: SSV - NF 5/36
  • 10 ObS 70/95
    Entscheidungstext OGH 11.04.1995 10 ObS 70/95
  • 10 ObS 2351/96z
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2351/96z
    Auch; Beisatz: Wurde über die Gesamtgewährung von Pflegegeld mittels Mitteilung gemäß § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG (in der Fassung BGBl 1993/110) erkannt, so kommt dieser ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung "Bescheid" Bescheidcharakter für den Pflegegeldgewährungsanspruch bis einschließlich der Stufe 2 des Pflegegeldes zu. (T1)
  • 10 ObS 2/01v
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 2/01v
    Auch; nur: Ein nach dem Inhalt erkennbarer eindeutiger Bescheidwille einer Erledigung des Versicherungsträgers ist auch dann ein Bescheid, wenn er entgegen § 58 Abs 1 AVG nicht als solcher bezeichnet ist. (T2) Beisatz: Auch eine bloße Verständigung des Versicherten durch den Sozialversicherungsträger oder dessen Mitteilung ist als Bescheid anzusehen, wenn der Bescheidwille dem Schreiben entnommen werden kann. Gibt der Versicherungsträger in einem an den Versicherten gerichteten Schreiben seinen Willen zu erkennen, einem Antrag des Versicherten nicht zu entsprechen, ist dieses Schreiben als Bescheid zu werten. (T3); Veröff: SZ 74/23
  • 10 ObS 1/02y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 1/02y
    Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/11
  • 10 ObS 146/15s
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 146/15s
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Informationsschreiben über voraussichtliche Höhe der Pension stellt keinen verbindlichen Bescheid dar. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049708

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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