Norm
ASGG §67 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein nach dem Inhalt erkennbarer eindeutiger Bescheidwille einer Erledigung (hier: auch mit Rechtsmittelbelehrung versehen) des Versicherungsträgers ist auch dann ein Bescheid, wenn er entgegen § 58 Abs 1 AVG nicht als solcher bezeichnet ist.Ein nach dem Inhalt erkennbarer eindeutiger Bescheidwille einer Erledigung (hier: auch mit Rechtsmittelbelehrung versehen) des Versicherungsträgers ist auch dann ein Bescheid, wenn er entgegen Paragraph 58, Absatz eins, AVG nicht als solcher bezeichnet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049708Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016